Der Stoff ist laut der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als umweltgefhrlich zu kennzeichnen. Aufgrund der Beschrnkung der befrderten Menge in der Sondervorschrift fr die Verpackung PP24 des RID ist nach Absatz 5.2.1.8.1 jedoch keine Kennzeichnung von Versandstcken bzw. nach Unterabschnitt 5.3.6.1 keine Kennzeichnung von Grocontainern und Wagen mit dem Kennzeichen fr umweltgefhrdende Stoffe erforderlich.